05.02.2016

Mit dem Erbe etwas Gutes tun

Foto: Rainer Sturm / pixelio

Eine gewaltige Erbschaftslawine rollt auf Deutschland zu: Rund drei Billionen Euro werden die Bundesbürger bis 2024 vererben, so das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge. Zu dem zu vererbenden Vermögen gehören neben Geldvermögen vor allem auch Sachvermögen in Form von Immobilien. Umfragen zufolge ist jeder zehnte Deutsche über 60 Jahre bereit, mit seinem Erbe auch einen guten Zweck zu unterstützen, bei den Kinderlosen ist es sogar jeder Dritte.

Die Welt verantwortungsvoll mitgestalten, das ist vielen Menschen ein wichtiges Anliegen und so unterstützen sie gemeinnützige Organisationen mit Spenden oder engagieren sich ehrenamtlich. Allein in den Caritas-Konferenzen im Erzbistum Paderborn sind über 16 000 Frauen und Männer ehrenamtlich aktiv und helfen beispielsweise Menschen mit Behinderung, Senioren oder benachteiligten Kindern und Jugendlichen.

Immer mehr Menschen möchten sich jedoch über ihr eigenes Leben hinaus zum Beispiel für Benachteiligte und Arme, für Bildungsgerechtigkeit, für Menschen in der Dritten Welt oder die Seelsorge in der Diaspora stark machen. Mit einem Testament zugunsten einer kirchlichen Stiftung ist das möglich. Doch unabhängig davon, ob jemand ein Testament zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks verfassen möchte oder nicht, ist es ratsam, sich rechtzeitig darüber Gedanken zu machen, wer nach dem Tod das Haus oder das Ersparte erhält. Wer seine Vermögensnachfolge beizeiten regelt, kann oftmals späteren Streit und Ärger vermeiden helfen.

Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Demnach erben die Blutsverwandten, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner, oder der Staat, falls keine Verwandten vorhanden sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt Verwandte in Erben verschiedener Ordnung ein: Erben 1. Ordnung sind direkte Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.. Zunächst erben die Kinder. Sind diese verstorben, erben die Enkel. Sind auch diese verstorben, erben die Urenkel. Solange es jemanden gibt, der zur Gruppe der 1. Ordnung gehört, erbt keiner der Verwandten aus 2. oder 3. Ordnung. Erben 2. Ordnung sind Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder, also Geschwister, sowie Nichten bzw. Neffen des Verstorbenen. Auch hier gilt dass Kinder eines zunächst
Erbberechtigten, der bereits verstorben ist, den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen.

Erben 3. Ordnung sind Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc.). Verwandte 3. Ordnung können prinzipiell nur dann erben, wenn keine Verwandten 1. und 2. Ordnung vorhanden sind. Weil Ehepartner nicht in dem oben genannten Sinn mit dem Erblasser verwandt sind – sie haben keine gemeinsamen Vorfahren –, unterliegen sie dem Ehegattenerb-
recht. Demzufolge ist der überlebende Ehepartner neben den Abkömmlingen zu einem Viertel, neben den Verwandten 2. Ordnung und neben Großeltern zur Hälfte gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt – dieser gilt immer dann, wenn im Ehevertrag kein anderer Güterstand vereinbart wurde – erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ein Viertel. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe.

Wer sein Vermögen dauerhaft bzw. über seinen Tod hinaus für einen guten Zweck einsetzen möchte, der sollte auf jeden Fall ein Testament aufsetzen. Im Testament kann dann die gemeinnützige Organisation als Erbe eingesetzt werden. Gerade die Stiftungslandschaft im kirchlichen Bereich bietet viele Möglichkeiten, sein Erbe sinnvoll einzusetzen – etwa für ein soziales, seelsorgliches oder missionarisches Anliegen. Durch Zuwendungen an eine Stiftung erhöht sich das Stiftungskapital. Die Erträge aus dem größer werdenden Grundstock sichern die Arbeit einer Stiftung. Das Stiftungskapital wird dabei nicht angetastet.

Übrigens: Wer Gutes hinterlassen möchte, braucht kein großes Vermögen. Anders als beispielsweise bei der Gründung einer eigenen Stiftung kann man mit einem Testament zugunsten einer schon vorhandenen Stiftung auch bei kleinem Vermögen etwas von dem weitergeben, was einem im Leben wichtig war. Schon 10 000, 20 000 oder 50 000 Euro unterstützen die Arbeit einer Stiftung wirkungsvoll.

Dr. Dirk Lenschen

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