14.07.2021

Singen ja, aber…

Singen im Gottesdienst ist wieder erlaubt. (Foto: Pixabay)

Die gute Nachricht machte Ende vergangener Woche schnell die Runde und manche dürften es am Wochenende schon erlebt haben: Im Gottesdienst darf wieder gesungen werden. Aber so einfach ist es natürlich doch nicht.

Seit Freitag vergangener Woche gilt in NRW befristet bis zum 5.August eine veränderte Fassung der Corona-Schutzverordnung, zudem gibt es eine neue Inzidenzstufe 0. Darüber, was das für die Gottesdienste bedeutet, informiert das Erzbistum auf seiner Internetseite. Bei allen Lockerungen bleibt die Mahnung zur Vorsicht.

Aktuelle Regelungen

Für Versammlungen zur Religionsausübung, insbesondere Gottesdienste, bedeutet die neue Verordnung, dass ein Mindestabstand beim Gemeindegesang im Innen- wie im Außenbereich entfällt. Künftig gilt dieser erweiterte Mindestabstand nur noch für das Spielen von Blasinstrumenten (vgl. §4 Abs.1 Satz2 CoronaSchVO).

Damit ist in der Inzidenzstufe1 das gemeinsame Singen im Gottesdienst auch im Innenraum zulässig, wenn alle Teilnehmenden über einen Negativtestnachweis verfügen bzw. nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind oder alle Teilnehmenden eine medizinische Maske beim Singen tragen oder die Anzahl der Teilnehmenden auf jeweils eine Person pro angefangene 10m² Raumfläche begrenzt ist, wobei die Gesamtfläche des Raumes, also bei Kirchen auch Altarraum und Seitenschiffe, maßgeblich ist (vgl. §18 Abs.4 Nr.5 CoronaSchVO).

Weiterhin gelten in der Inzidenzstufe1 der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Verpflichtung zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Maskenpflicht entfällt (vgl. §5 Abs.4a Satz2 Nr.2 CoronaSchVO). Lediglich beim Singen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn nicht eine der beiden anderen o.g. Voraussetzungen für Gemeindegesang vorliegen. 

In die Corona-Schutzverordnung NRW neu eingefügt ist die Inzidenzstufe0, die bei Vorliegen einer 7-Tages-Inzidenz von höchstens 10 im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt gegeben ist (vgl. §1 Abs.4 Nr.1 CoronaSchVO). In der Inzidenzstufe0 treten zusätzliche weitere Erleichterungen in Kraft.

Für Kreise/ kreisfreie Städte der Inzidenzstufe0 gilt in Bezug auf Gottesdienste im Innen- wie Außenbereich: Die Regelungen zum Mindestabstand in §4 Abs.1 CoronaSchVO (1,5 Meter bzw. 2 Meter beim Spielen von Blasinstrumenten) haben nur noch empfehlenden Charakter (vgl. §4 Abs.6 CoronaSchVO).

Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen.

Wenn zusätzlich auch für das Land insgesamt die Inzidenzstufe0 gilt, haben die Vorgaben zur Maskentragungspflicht ebenfalls nur noch empfehlenden Charakter (vgl. §5 Abs.9 Satz2 CoronaSchVO).

Die Verpflichtung, die einfache Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, also die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erfassen, entfällt bei Gottesdiensten im Innenraum und beim Unterschreiten des Mindestabstandes für nahe Angehörige bei Beerdigungen (vgl. §8 Abs.4a CoronaSchVO).

Insoweit die Corona-Schutzverordnung hier Verpflichtungen zu Empfehlungen herunterstuft, sollte mit den Lockerungen seitens der Gemeinden sorgsam umgegangen und die jeweilige Situation vor Ort (Größe des Raumes, Anzahl der Teilnehmenden, Lüftungsmöglichkeiten etc.) im Blick gehalten werden, damit nicht von Gottesdiensten ein Infektionsgeschehen ausgeht oder die Gesundheit von Teilnehmenden gefährdet wird.

Alle übrigen aktuell gültigen Regelungen bestehen fort.

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