Kirchenrechtler: Kirche braucht klare Regeln für Umgang mit AfD
Erstmals hat ein Bistum einen AfD-Politiker aus einem kirchlichen Ehrenamt entlassen. Ein riskanter Weg, findet ein Kirchenrechtler und fordert klarere Regeln.
Nach Ansicht des Freiburger Kirchenrechtlers Georg Bier sollte die katholische Kirche rasch klare rechtliche und kirchenrechtliche Regeln zum Umgang mit der AfD beschließen. Sie könne Mitglieder, „die der AfD oder anderen extremistischen Parteien und Vereinigungen angehören, mit guten Gründen vom haupt- oder ehrenamtlichen Dienst ausschließen“, sagte er dem Kölner katholischen Portal domradio.de (Freitag): „Es wäre aber wünschenswert, dies in den entsprechenden Gesetzen eindeutig zu regeln.“
Das würde zur Klärung der Rechtslage beitragen und in der Mehrzahl der Fälle komplizierte, langwierige und riskante Einzelfallprüfungen überflüssig machen, fügte er hinzu. Am Mittwoch hatte der saarländische Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert als bundesweit erster AfD-Spitzenpolitiker sein Kirchenamt verloren. Nach einer „Einzelfallentscheidung“ des Bistums Trier darf er nicht mehr kirchlichen Gremien angehören.
Es müsse möglichst bald rechtssichere und einheitliche Bestimmungen geben, so Bier weiter. Kirchenrechtlich müssten Laien bei ihrem Engagement in der Kirche zum Beispiel dafür sorgen, „dass ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind“.
„Ausschlussgründe sollten möglichst eindeutig benannt werden“
Hier könnte ein Ansatzpunkt für Regelungen sein, denn die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts und die Mitgliedschaft in Vereinigungen, die solches Gedankengut propagierten, „steht unbestreitbar im Widerspruch zum Geist des Evangeliums. Dies haben die deutschen Bischöfe in ihrer Erklärung zum Völkischen Nationalismus mit wünschenswerter Deutlichkeit festgestellt.“
Das Erzbistum Berlin und das Bistum Würzburg seien in dieser Hinsicht bereits aktiv geworden, ergänzte der Kirchenrechtler: „Ausschlussgründe sollten möglichst eindeutig benannt werden und möglichst problemlos überprüfbar sein.“ Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Vereinigung wäre zum Beispiel ein praktikabler Ausschlussgrund, die „Verbreitung (rechts-)extremer Parolen“ dagegen eröffne bereits viele Interpretationsspielräume.
Allerdings sei auch nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit durch Satzungen regelbar, so Bier: „Wenn es etwa um Krankenbesuchsdienste oder um die Mitarbeit in der Erstkommunionkatechese geht, werden die Verantwortlichen vor Ort nicht um eine Einzelfallprüfung herumkommen und es wagen müssen, ohne die Absicherung durch rechtliche Bestimmungen verantwortbare Entscheidungen zu treffen.“